Afrikaner und Justiz
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Bei der Haft unterschieden wir zwischen Schubhaft, Untersuchungshaft
und Strafhaft, um mögliche Unterschiede bei der Behandlung aufzeigen zu kön-
nen. So befanden sich von den 25 befragten Personen 11 in Schubhaft, 8 in Un-
tersuchungshaft, 2 in Schub- und Untersuchungshaft und die restlichen 4 waren
zusätzlich in Strafhaft. Befragte, denen es möglich war, einen Anwalt heranzu-
ziehen, verbrachten nur kurze Zeit in Schubhaft, alle anderen hatten einen län-
geren Aufenthalt von mehreren Monaten hinter sich. Die Dauer ihrer Schubhaft
war höchst unterschiedlich, wobei 6 Monate innerhalb der letzten 2 Jahre die
obere Grenze bildeten. Über Schubhaft, die als Haft ohne Delikt gilt, wurde
zumeist eher gesprochen als über Strafhaft, deren Anklage in fast allen Fällen
auf Verkauf von Drogen lautete.
64% der Befragten, die in U-Haft waren, hatten keine Mittel für einen
unabhängigen Anwalt und erhielten somit einen Pflichtverteidiger. Wir erhiel-
ten keine Antwort auf die Frage, wie lange sich die Befragten in Haft befanden,
da die Frage als unangenehm empfunden wurde und die Befragung weiter er-
schwert hätte. Fast alle Befragten, die sich in U-Haft befanden, wurden für
schuldig befunden und erhielten eine bedingte Haftstrafe von zumeist 6 Mona-
ten, weshalb sie nicht in Strafhaft überstellt wurden.
Die Zufriedenheit mit den Pflichtverteidigern war sehr unterschiedlich.
Einige Betroffene artikulierten ihren Zorn gegenüber ihren Pflichtverteidigern
sehr deutlich. Diese hatten in den meisten Fällen versucht, ihre Mandanten zu
einem Schuldbekenntnis zu bewegen. Weiters meinten die Befragten, daß das
Engagement der Anwälte mit dem Erhalt des Honorars erlosch. Dieser Druck
zum Schuldbekenntnis wurde von ¾ der Befragten wider Erwarten als nicht un-
bedingt negativ gesehen und sie fühlten sich dennoch gut vertreten. Sie sahen in
einem Geständnis den schnellsten und einfachsten Weg aus der Haft entlassen
zu werden.
Ein Beispiel eines Bekannten zeigt, welche drastischen Auswirkungen
ein derartiges vorgeschlagenes Schuldeingeständnis haben kann. Dieser wurde
im Herbst 1999 im Rahmen der Operation Spring festgenommen und des illega-
len Verkaufes von Suchtgift angeklagt. Freunde bezahlten einen bekannten An-
walt, der auch bereit war, den Fall zu übernehmen. Nach ungefähr einem Monat
legte dieser Anwalt den Fall ohne Begründung nieder. Ein weiteres Mal mußten
beträchtliche Mittel zur Bezahlung eines neuen Anwalts aufgetrieben werden.
Dieser akzeptierte wohl das Geld, war aber nicht zu einem angemessenen Enga-
gement für seinen Mandanten bereit. Er suchte erst am Abend vor der Haupt-
verhandlung das Landesgericht auf, um den Fall zum ersten Mal ernsthaft zu
besprechen und die weiteren Möglichkeiten zu diskutieren. Der Anwalt ver-
suchte seinen Mandanten dazu zu bewegen, ein volles Geständnis zu allen An-
klagepunkten abzulegen. Dabei ging er äußerst grob und feindlich mit dem
Mandanten um, indem er ihm mehr unterstellte, als in der Anklage festgelegt
wurde. Nach Angaben des Betroffenen war der Anwalt nicht daran interessiert,